Gute Gründe für Ihre
Bestattungsvorsorge

Die Planung für die spätere Beerdigung scheint auf den ersten Blick etwas befremdlich. Auf den zweiten Blick aber schon nicht mehr. Denn viele Menschen haben bereits ziemlich konkrete Vorstellungen, wie sie später einmal ihre letzte Reise antreten möchten.

Eine Bestattungsvorsorge gibt Ihnen die Gewissheit, dass auch alles in Ihrem Sinn geregelt wird und Sie bis zum Schluss selbstbestimmt bleiben. Ein gutes Gefühl für Sie und eine große Entlastung für Ihre Angehörigen!

Im Rahmen Ihrer Bestattungsvorsorge halten wir Ihre Wünsche detailliert fest und überreichen Ihnen eine Vorsorgekarte, die darüber informiert, dass Sie für Ihre Beerdigung beim Bestattungshaus Gottfried Büchel III vorgesorgt haben.

Was Sie alles im Vorfeld mit Ihrer Bestattungsvorsorge regeln können? Im Grunde alles. Von der Bestattungsart über den Ablauf der Trauerfeier, die Musik und Dekorationen bis hin zu persönlichen Gegenständen, die Sie mitnehmen möchten. Sogar den Trauerdruck können wir bereits jetzt gemeinsam für Sie entwerfen. Kommen Sie einfach auf uns zu und erzählen Sie uns von Ihren Ideen!

Finanzielle Bestattungs­vorsorge -
sichern Sie Ihre Wünsche ab

Zusätzlich können Sie die Beerdigungskosten schon zu Lebzeiten hinterlegen und damit Ihre Familie auch finanziell entlasten. Für die Absicherung Ihrer Bestattungswünsche bieten wir Ihnen zwei Möglichkeiten: den Abschluss einer Sterbegeldversicherung oder die Hinterlegung des Geldes bei der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG. Auch hier finden wir in einem persönlichen Gespräch die optimale Lösung für Sie.


Treuhandkonto

Sichern Sie Ihre Vorsorge z.B. mit dem Treuhandkonto der Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG ab. Es ist vor dem Zugriff Dritter geschützt, wie etwa vor dem Sozialamt.


Sterbegeld­versicherung

Bei der Sterbe-
geldversicherung der Kuratorium Deutsche Bestattungskultur GmBH erhalten Sie vollen Versicherungsschutz nach nur 1,5 Jahren.

Vorsorgeformular für Ihre Bestattungs­wünsche

Unser Online-Vorsorgeformular soll Ihnen dabei helfen, sich erste Gedanken zu Ihrer Bestattungsvorsorge zu machen. Sie können es für die eigenen Unterlagen ausdrucken oder direkt online an uns senden, damit wir Sie im persönlichen Gespräch ausführlich zu Ihren Wünschen beraten können.

Meine Bestattungswünsche

Friedhof
Alternativen
Trauerfeier
Bewirtung
Blumenschmuck
Sargschmuck

Meine Daten

Kontaktdaten

Bitte informieren Sie mich auch zum Thema finanzielle Vorsorge

Ihre rechtliche Bestattungs­vorsorge

Wie schreibt man eigentlich ein Testament? Wer steht wo in der Erbfolge? Und was ist eigentlich eine Patientenverfügung? Die folgenden Hinweise zur Absicherung Ihres letzten Willens sollen Ihnen lediglich als allgemeine Informationen dienen, denn sie ersetzen weder eine Rechtsberatung noch berücksichtigen sie die jeweiligen besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles. Daher empfehlen wir Ihnen unbedingt, sich für eine konkrete Rechtsberatung an einen Anwalt oder Notar zu wenden.

Testament

Das rechtskräftige Testament

In Ihrem Testament bestimmen Sie, was mit Ihrem Vermögen und Besitz im Todesfall geschehen soll. Es gibt zwei Möglichkeiten ein rechts­kräftiges Testament zu verfassen: Zum einen das „eigenhändige Testament“. Es muss vom Testierenden handschriftlich auf Papier niedergeschrieben werden, muss Ort und Datum enthalten und Ihre persönliche Unterschrift mit vollem Vor- und Nachnamen tragen. Die Alternative ist das „notarielle Testament“, das von einem Notar beurkundet wird. Selbst­verständlich können Sie Ihr Testament jederzeit widerrufen.

Erbrecht

Informationen rund um das Erbrecht

Sofern Sie nicht durch ein Testament Ihre Erben bestimmt haben, legt der Gesetzgeber eine Erben­reihenfolge fest: Erben erster Ordnung sind Kinder, Ehepartner und Enkel. In einer Zugewinn­gemeinschaft erbt der Ehe­partner mindestens die Hälfte. Die andere Hälfte wird unter den ehelichen, nicht ehelichen und adoptierten Kindern bzw., falls diese nicht mehr leben, unter deren Kindern zu jeweils gleichen Teilen aufgeteilt. Erben zweiter Ordnung sind Eltern, Geschwister und deren Kinder. Sie erben nur dann, wenn es keine direkten Nachkommen des Erblassers gibt. Gibt es auch keine Erben zweiter Ordnung, geht das Vermögen an die Erben dritter Ordnung – die Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.

Broschüre Erben und Vererben

Vorsorge­vollmacht

Absicherung durch die Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorge­vollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens, stellvertretend für Sie sämtliche oder einzelne festgelegte Entscheidungen zu treffen und Verträge abzuschließen oder zu kündigen, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Für bestimmte Geschäfte, insbesondere Grundstücks­geschäfte, ist eine notarielle Vorsorge­vollmacht notwendig, für andere Vermögens­geschäfte, insbesondere Bank­geschäfte aller Art, zumindest eine schriftliche Vollmacht. Abschließend sollte eine Vorsorge­vollmacht immer mit einer Patienten­verfügung kombiniert werden, um auch gesund­heitliche Aspekte zu klären.

Betreuungs­verfügung

Die Betreuungsverfügung für den Fall der Fälle

Ähnlich wie bei der Vorsorgevollmacht legen Sie in der Betreuungsverfügung fest, wer Entscheidungen für Sie treffen darf, wenn Sie selbst hierzu nicht mehr in der Lage sind. Die in der Betreuungsverfügung bestimmte Person wird jedoch nur in dem Fall und in dem Umfang tätig, der von einem Gericht bestimmt wird. Sie wird gerichtlich überwacht und kann, wenn sie sich als ungeeignet erweist, durch eine andere Person ersetzt werden. In der Betreuungsverfügung können Sie allerdings auch festlegen, wer auf keinen Fall als Betreuer eingesetzt werden soll.

Broschüre Betreuungsrecht

Patienten­verfügung

Die Patientenverfügung für medizinische Behandlungen

Mit einer Patienten­verfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass Sie eines Tages nicht mehr in der Lage sein sollten, Entscheidungen über Ihre medizinische Behandlung zu treffen. Sie dient dazu, Ihrem behandelnden Arzt Anhalts­punkte dafür zu geben, welche ärztliche Behandlung Sie unter welchen Bedingungen wünschen oder ablehnen. Eine solche Patienten­verfügung kann mit einer notariellen Vorsorge­vollmacht verbunden, aber auch isoliert und privat­schriftlich erstellt werden.

Broschüre Patientenverfügung